Unter folgendem Link befindet sich die Satzung des Vereins "Demokratisches Bürgerforum Überwald" zum Download:

Vereinssatzung "Demokratisches Bürgerforum Überwald"

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Demokratisches Bürgerforum Überwald“ und hat seinen Sitz in Wald-Michelbach. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen und trägt danach den Zusatz „e.V.“. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins und Aufgaben des Vereins

1.    Der Verein „Demokratisches Bürgerforum Überwald“ verfolgt den Zweck, gesellschaftspolitische Ideen und Handlungskonzepte im Sinne der allgemeinen und gleichen Menschenrechte und der freiheitlichen Demokratie auf der Grundlage einer sozialpflichtigen und ökologisch nachhaltigen Wirtschaftsordnung zu erarbeiten und damit die öffentliche Meinungs- und politische Willensbildung anzuregen und zu beeinflussen.

2.    Der Verein verfolgt seine Ziele in erster Linie durch die Erarbeitung von Positionen, die Durchführung von Veranstaltungen sowie die Veröffentlichung und Verbreitung von Schriften und öffentliche Artikulationen im Sinne des Vereinszwecks.

3.    Der Verein ist unabhängig von politischen Parteien und wirtschaftlichen Interessensorganisationen.

4.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaften

Der Verein besteht aus natürlichen und juristischen Personen, die ihre Mitgliedschaft schriftlich erklären. Die Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

 

§ 4 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der Beirat und die RevisorInnen.

 

§ 5 Mitgliederversammlung

1.    Höchstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, die mindestens einmal im Jahr (mindestens als Jahreshauptversammlung) auf Einladung des Vorstandes zusammentritt. Die Einladungsfrist beträgt 14 Tage.

2.    Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen auf Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder innerhalb von vier Wochen einberufen werden.

3.    Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Einrichtung eines Beirats. Sie wählt den Vorstand und die RevisorInnen sowie die SprecherInnen des Beirats mit Stimmenmehrheit. Sie entlastet den Vorstand auf Antrag der RevisorInnen. Vorstand, BeiratssprecherInnen und RevisorInnen werden für den Zeitraum von zwei Jahren gewählt, bleiben jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung kann innerhalb dieser Wahlperiode einzelne Vorstandsmitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden abberufen und ersetzen. Ein solcher Antrag muss auf der Tagesordnung der Versammlung aufgeführt sein.

4.    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 20 % der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit wird bei Beginn der Sitzung festgestellt; sie gilt so lange als vorhanden, bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt wird. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und tritt die Mitgliederversammlung zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Mal zusammen, ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Ladung zur zweiten Sitzung muss auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.

5.    Die Mitgliederversammlung legt die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge auf Vorschlag des Vorstandes fest.

 

§ 6 Vorstand

1.    Der Vorstand besteht aus mindestens zwei gleichberechtigten SprecherInnen, einem/einer Kassierer/in sowie weiteren Vorstandsmitgliedern, deren Zahl jeweils die Mitgliederversammlung bestimmt.

2.    Der Vorstand legt das laufende Arbeitsprogramm und das dafür erforderliche Budget fest. Der Vorstand ist verpflichtet, bei den Ausgaben des Vereins die verfügbaren Einnahmen nicht zu überschreiten. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Zwischen Vorstandssitzungen entscheiden die VorstandssprecherInnen, die den Verein nach innen und außen vertreten. Bei unter den VorstandssprecherInnen strittigen Fragen entscheidet die Mehrheit der VorstandssprecherInnen.

3.    Vorstand i.S.d. § 26 BGB (gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins) sind der/die Erste Sprecher/in des Vorstands, der/die Zweite Sprecher/in des Vorstands und der/die Kassierer/in; je zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam.

 

§ 7 Beirat

1.    Der Beirat wird auf Beschluss einer Mitgliederversammlung eingerichtet. Er nimmt eine Beratungsfunktion wahr und tritt auf Einladung des Vorstandes zusammen.

2.    Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen/eine Beiratssprecher/in. Die BeiratssprecherInnen werden zu den Vorstandssitzungen eingeladen.

3.    Die weiteren Beiratsmitglieder werden vom Vorstand benannt. Dem Beirat können auch Nicht-Mitglieder des Vereins angehören.

 

§ 8 Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft

1.    Die Mitgliedschaft im Verein erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung.

2.    Die Mitgliedschaft endet

-       durch schriftlich erklärten Austritt oder Ableben des Mitgliedes.

-       durch Ausschluss auf Antrag des Vorstandes oder eines Mitgliedes und anschließendem Beschluss der Mitgliederversammlung, wofür eine Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden erforderlich ist. Ein diesbezüglicher Antrag muss auf der Tagesordnung der Einladung zur Mitgliederversammlung stehen.

3.    Der Vorstand kann mit Drei-Viertel-Mehrheit ein Mitglied von der Mitgliedschaft bis zur nächsten Mitgliederversammlung suspendieren.

 

§9 Satzungsänderungen

Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der Mitgliederversammlung. Der Satzungsänderungsantrag muss auf der Tagesordnung der Mitgliederversammlung stehen.

 

§10 Vereinsauflösung

Der Verein kann auf Antrag des Vorstandes mit einer Drei-Viertel-Mehrheit der Mitglieder durch schriftliche Abstimmung aufgelöst werden, für die eine Abstimmungsfrist von vier Wochen ab Beginn des Antrags gilt. Das Vermögen des Vereins wird in Verbindung mit dem Auflösungsbeschluss einer gemeinnützigen Einrichtung übertragen.

 

§11 Gründungsbestimmung

Die Satzung tritt mit dem Tage ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Als Mitglieder des Vereins gelten die Mitglieder, die ihre Beitrittserklärung bis zur Gründung des Vereins unterschrieben haben. Die Satzung wurde am 1. Oktober 2010 beschlossen. Innerhalb eines halben Jahres nach der Gründung findet die erste ordentliche Mitgliederversammlung statt.

 

§12 Salvatorische Klausel

Die SprecherInnen des Gründungsvorstands sind ermächtigt, die Satzung bei Einwendungen des für die Registrierung zuständigen Amtsgerichts über Einzelbestimmungen dieser beschlossenen Satzung entsprechend abzuwandeln.

 

Beschlossen bei der Gründungsversammlung am 1. Oktober 2010 in Wald-Michelbach.






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